AGB

Allgemeine Vermietungsbedingungen

der Heizflex 24 GmbH
Stand: Oktober 2020

 

A. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vermietungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder eine Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten auch für Leistungen, die wir im Auftrag und/oder im Namen sowie auf Rechnung eines Dritten gegenüber dem Kunden erbringen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
  4. Die in diesen Vermietungsbedingungen enthaltenen Pflichten des Kunden gelten auch für dessen Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen, denen sich der Kunde bedient.
  5. Unsere Vermietungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB sowie gegenüber der öffentlichen Hand, insbesondere gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stadtbetrieben und Kommunen.

B. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.
  2.  Die Bestellung des Kunden kann telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen.
  3. Die Annahme eines Angebots des Kunden erfolgt entweder durch unsere schriftliche Erklärung oder durch Auslieferung der gemieteten Anlage und Produkte an den Kunden. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme.
  4. Sollten zwei oder mehr Personen auf Seiten des Kunden das Angebot abgegeben oder die Annahme unseres Angebots erklärt haben, so haften diese uns gegenüber als Gesamtschuldner.

C. Vertragsdauer – Vertragsbeendigung

  1. Das Mietverhältnis wird – wenn nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unbefristet abgeschlossene Verträge können von den Parteien jederzeit mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden.
  2. Ist das Mietverhältnis auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so ist der Vertrag für beide Parteien mit einer Frist von 3 Werktagen vor Ablauf der Vertragsdauer – frühestens aber zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit – kündbar.
  3. Der Vertrag verlängert sich bei fortgesetzter Nutzung automatisch.
  4. Die Tage der Anlieferung und Abholung der Mietsache zählen zur Mietdauer; Anlieferung und Abholung erfolgen ausschließlich innerhalb unserer Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 8.00-16.30 Uhr).
  5. Kündigungen haben in Text- oder Schriftform zu erfolgen. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim jeweiligen Vertragspartner erforderlich.
  6. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  7. Ein wichtiger Grund, der uns zur Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, liegt insbesondere vor,
    wenn der Kunde mit einer Zahlung mindestens einer Rechnung oder mit einem nicht unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung in Verzug gerät;
    der Kunde eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig erbringt;
    der Kunde die Anlagen zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken nutzt;
    der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung die vertragswidrige Nutzung der Anlage fortsetzt und dadurch unsere Rechte nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere, wenn er einem Dritten die Nutzung unbefugt, d.h. ohne unsere schriftliche Zustimmung, überlässt oder
    der Kunde vertragliche Pflichten in grober Weise verletzt, insbesondere wenn er den Standort der Anlage ohne unsere vorherige Zustimmung verändert.

D. Versicherung der Anlagen

  1. Die Anlagen sind gegen Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis, z.B. Brand, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Explosion, Diebstahl, Vandalismus versichert. Der Versicherungsschutz besteht nur für die mobilen Anlagen (Wärmezentralen). Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 5.000,00 € bei Wärmezentralen. Dem Kunden ist bekannt, dass sonstige Schäden, insbesondere Schäden durch Frost, innere Betriebs- und Bruchschäden, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit sowie Vorsatz nicht versichert sind. Gleiches gilt für die Beschädigung oder den Verlust von Zubehör, insbesondere von Anschlussschläuchen und Anschlusskupplungen.

E. Untervermietung – Nutzungsüberlassung – Bedienung

  1. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Nutzung der gemieteten Anlage einem Dritten zu gestatten oder zu überlassen, insbesondere indem er die Anlage weitervermietet oder vermittelt.
  2. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den vereinbarten Standort der gemieteten Anlage zu verändern.
  3. Die Bedienung der Anlage ist ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal – beispielsweise durch ein in die Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen des Sanitär- Heizungs- und Klima- Handwerks (im Folgenden: SHK-Branche) – gestattet.
  4. Der Mieter trägt allein dafür Sorge, dass die Mietsache zum Einsatz für bestimmte dem Mieter vorgesehene Zwecke geeignet und zugelassen ist und den entsprechenden Anforderungen entspricht.

F. Lieferung

  1. Unsere Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „ab Werk“ (Incoterms 2010).
  2. Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder geliefert.
  3. Der Kunde verpflichtet sich – wenn nicht anders vereinbart–, für freie, befahrbare und befestigte Anfahrtswege zum Aufstellort und eine ebene, befestigte Aufstellfläche in ausreichender Größe zu sorgen. Verletzt der Kunde diese Pflicht und treten hierdurch Verzögerungen bei der Anlieferung der Anlage auf, ist der Kunde verpflichtet, uns den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen und zusätzlich entstehende Kosten zu tragen.
  4. Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht insbesondere für das Abladen und die Installation der Anlage am Aufstellort.
  5. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass wir eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben. Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
  6. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen – wie maschinentechnischer Anlagenstillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in schriftlicher Form angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.

G. Inbetriebnahme – Betrieb

  1. Wir verpflichten uns, die Anlage am Anlieferungstag aufzubauen, so dass sie vom Kunden in Betrieb genommen
    werden kann.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, am Anlieferungstag ab 8.00 Uhr eine Fachkraft für den Aufbau der Anlage, das Verlegen der Anschlussschläuche und die Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen.
  3. Wir werden dem Kunden bei Anlieferung eine Betriebs- und Wartungsanleitung für die mobile Anlagen aushändigen. Wünscht der Kunde eine zusätzliche Einweisung, so sind wir berechtigt, diese nach Zeitaufwand gesondert zu berechnen.
  4. Der Kunde ist Betreiber der Anlage. Er verpflichtet sich, die Versorgung der Anlage mit Strom, der Betriebsenergie (Gas oder Öl) und Wasser (aufbereitet
    gemäß DIN 2035) auf seine Kosten zu gewährleisten. Der Kunde wird die Anlage pfleglich und sachgemäß behandeln. Er wird die Anlage stets verschlossen halten, gegen den Zugriff durch Unbefugte sichern und vor der Einwirkung von Frost schützen. Der Kunde stellt sicher, dass wir zu den üblichen Tages- bzw. Geschäftszeiten Zutritt zu unserer Anlage erlangen können.
  5. Der Kunde sorgt dafür, dass die benötigten Systemanschlüsse (hausinterne Anschlussstutzen für Vorlauf, Rücklauf, Kaltwasser, Warmwasser, Zirkulation) zur Anbringung der mobilen Anlageb inkl. Absperrvorrichtungen zum Anschluss der Anlage gemäß unseren technischen Vorgaben am Anlieferungstag vorhanden sind. Alle Systemanschlüsse müssen am Einspeisepunkt mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Sind die Anschlüsse bei Anlieferung nicht oder nur unvollständig vorhanden, so hat der Kunde uns den hierdurch entstehenden Schaden, insbesondere für Wartezeiten, zu ersetzen.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche behördliche Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage auf seine Kosten vor Anlieferung einzuholen und das Vorliegen der Genehmigungen uns auf unser Verlangen hin nachzuweisen.7
  7. Der Kunde nimmt den Anschluss einer mobilen Anlage an die Strom- und – bei Bedarf – Brennstoffversorgung auf eigene Kosten und Gefahr vor. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass ein Anschluss der mobilen Heizzentrale an das Wärme- und/oder Wassernetz möglich ist.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage ausschließlich durch ein qualifiziertes Fachunternehmen der SHK-Branche zu betreiben und dabei insbesondere die
    Bedienungs- und Wartungsanleitung der Anlage sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Insbesondere gilt hier, dass bei einer Mietdauer von mehr als 3 Monaten die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten sind.
    Bis 199 kW: 1 x jährlich (WZ)
    Ab 200 kW: 2 x jährlich (WZ)
    Die Wartungen sind gemäß Wartungsanleitung durch ein qualifiziertes Fachunternehmen der SHK-Branche auszuführen. Die Kosten übernimmt der Mieter. Die Ausführung der Wartung ist der Fa. Heizflex 24 GmbH schriftlich anzuzeigen. Die Haftung für eventuelle Folgeschäden bzw. Leistungsausfall der Anlage, resultierend aus einer nicht erfolgten Wartung, geht zu Lasten des Mieters.
  9. Treten durch bauliche Gegebenheiten des Gebäudes oder der Gebäudeeinrichtungen, die der Kunde vor Anlieferung nicht schriftlich mitgeteilt hat, Verzögerungen oder Unterbrechungen beim Aufbau, der Inbetriebnahme oder des Betriebes der Anlage auf, so gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat uns den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn er die Verzögerung oder Unterbrechung zu vertreten hat.
  10. Ohne besondere Vereinbarung übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass sich dem Einsatz des Vertragsgegenstandes ein bestimmter Leistungserfolg, insbesondere eine bestimmte Raum- oder Prozesstemperatur erzielen lässt.

H. Abholung – Rückgabe der Mietsache

  1. Die Abholung der Anlage beim Kunden bei Beendigung des Vertrages erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Gefahr und Kosten des Kunden. Der Kunde stellt auch für die Abholung eine geeignete Fachkraft zur Verfügung; Abschnitt G Ziffer 2. dieser AGB gilt entsprechend.
  2. Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir
    auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab.
  3. Der Kunde verpflichtet sich – wenn nicht anders vereinbart–, für freie, befahrbare und befestigte Anfahrtswege zum Aufstellort und eine ebene, befestigte Aufstellfläche in ausreichender Größe zu sorgen.
  4. Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Abholen und den Abbau der Anlage am Aufstellort.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage nach Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen, sauberen und abholbereiten Zustand zurückzugeben. Der Kunde ist hierzu insbesondere verpflichtet, die Strom- und Energiezuleitung zurückzubauen, Schlauchleitungen (knickfrei gerollt und in der MHZ versorgt) zu demontieren, den Wasserinhalt der MHZ zu entleeren sowie Restölbestände (in der MHZ und einem etwaigen Beistelltank) abzupumpen und gemäß der gesetzlichen Vorschriften auf seine Kosten zu entsorgen. Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass wir bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Abholung der Anlage berechtigt sind, selbst wenn der Kunde hieran nicht mitwirkt.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, uns den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verletzung der vorstehend unter Abschnitt H. Ziffern 3 bis 5 genannten
    Pflichten entsteht.

I. Preise – Zahlungsbedingungen – SEPA-Lastschrift

  1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Zoll und Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.
  3. Ab einer Mietdauer von 5 Werktagen sind wir berechtigt, Abschlagrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen.
  4. Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer gilt als Mindestmietdauer. Eine Unterschreitung der Mietdauer um 15% und mehr, berechtigt uns zur Anpassung der Preise auf die Preisbasis für die tatsächlich in Anspruch genommenen Miettage. Ist zwischen uns und dem Kunden eine Wochen- bzw. 4-Wochenpauschale vereinbart, ist ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungspauschale nicht möglich.
  5. Von uns ausgeführte Leistungen, die in unserem Angebot nicht enthalten waren, werden nach Material- und Zeitaufwand gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, zusätzliche Leistungen nach Zeitaufwand zu einem Technikerstundensatz in Höhe von 125,00 € netto abzurechnen. Gleiches gilt für vom Kunden zu vertretene Wartezeiten bei der Anlieferung oder Abholung der Anlage.
  6. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt per SEPA Lastschriftverfahren innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung. Wir kommen unserer Verpflichtung zur sog. prenotification bereits mit der Nennung des Einziehungsbetrages in der Rechnung nach. Alle in diesem Zusammenhang bekannten Kundendaten unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Erteilung und Durchführung der SEPA-Lastschrift erforderlichen Angaben zu machen und uns bei Aufforderung unverzüglich ein Mandat zur SEPA-Lastschrift zu erteilen.
  7. Kann ein Lastschriftverfahren gemäß vorstehender Ziffer 6 nicht erteilt werden, sind wir berechtigt, vom Kunden eine angemessene Sicherheit zu verlangen (Kaution). Diese Kaution beträgt 50 % der Auftragssumme, bei Elektrozentralen (EZ) aber mindestens 1.500,00 € sowie bei Wärme- und Kältezentralen  mindestens 2.500,00 €. Der Kunde verpflichtet sich, diese Kaution spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin auf ein von uns zu benennendes Konto zu zahlen. Der Kautionsbetrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und nach vollständigem Ausgleich aller gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen an den Kunden erstattet. Für den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Kaution gelten Abschnitt L. Ziffern 1 und 2 entsprechend.
  8. Der Kunde gerät insbesondere in Zahlungsverzug, wenn ein erfolgter Bankeinzug auf Basis eines vereinbarten SEPA-Lastschriftverfahrens von der Bank nicht eingelöst wird und wir dies nicht zu vertreten haben. In diesem Falle sind wir berechtigt, die anfallenden Bankgebühren
    sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen;
    gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden.
  9. Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
  10. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als Stichtag. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.

J. Mängelansprüche – Rügepflichten – Mängelbeseitigung

  1. Für den vertragsgemäßen Zustand der Anlage ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, einer von ihm beauftragten Person bzw. bei abweichender Vereinbarung an den Spediteur oder Frachtführer maßgebend.
  2. Kennt der Kunde bei Vertragsschluss einen etwaigen Mangel an der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nicht zu, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Ablieferung auf Mängel hin zu untersuchen und seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.
  4. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Kunde uns dies unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er die Anzeige unterlässt. § 536c BGB gilt entsprechend.
  5. Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden zu ersetzen.
  6. Der Kunde trägt das Risiko der Eignung der bestellten Ware für den vorhergesehenen Verwendungszweck.
  7. Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Reparaturarbeiten an der Anlage selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte auszuführen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzug besteht. Wir weisen den Kunden hiermit darauf hin, dass sämtliche Verschleißteile der Anlage vor Vermietung durch uns erneuert werden. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung für Schäden durch Abnutzung aufgrund von Verschleiß an der Anlage, insbesondere an den Brennerdüsen, den Zünd- und Überwachungseinrichtungen, den Sicherungen oder den Dichtungen.
  8. Wir weisen den Kunden hiermit darauf hin, dass Störungen an der Anlage durch äußere Einflüsse, wie z.B. hohen Staubanteil in der Luft oder Korrosion durch Sauerstoffdiffusion in Bestandteilen der bestehenden Gebäudeheizung, entstehen können. Derartige Störungen stellen keinen Mangel der Anlage dar. Störungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die mobile Heizzentrale während der Betankung nicht abgeschaltet wurde, hat der Mieter zu verantworten. Kosten für dadurch erforderliche Kundendiensteinsätze trägt der Mieter.

K. Haftung

  1. Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen, sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, gelten die gesetzlichen Fristen.
  3. Unsere Produktdatenblätter – insbesondere die in unseren Broschüren und Produktbeschreibungen gemachten Angaben – enthalten keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und geben lediglich unverbindliche Richtwerte an.
  4. Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Produkte.

L. Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder diesseits anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm
    nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
  2. Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.

M. Sonstiges

  1. Der Kunde verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt. Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens und -logos zu veröffentlichen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung.

N. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Günding zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.